Tannhausen Aktuell: Gemeinde Tannhausen

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Tannhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Tannhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
MitarbeiterÖffnungszeitenGrußwortGeschichteGewerbeGrillplätze
Dummy
Highlight Header stellt Events in Tannhausen vor

Zwei flinke Boxer jagen die quirlige Eva und ihren Mops durch Sylt. Franz jagt im komplett verwahrlosten Taxi quer durch Bayern. Zwölf Boxkämpfer jagen Viktor quer über den großen...

Anzeigen
Blick auf Kirchturm
VeranstaltungenNeuigkeiten

Tannhausen Aktuell

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum

icon.crdate29.06.2017

Fördermöglichkeiten für private Investoren, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im Jahresprogramm 2018

Fördermöglichkeiten für private Investoren, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im Jahresprogramm 2018

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat  mit Bekanntmachung vom 9. Juni 2017 das Jahresprogramm 2018 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, ergänzt am

19. April 2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum 25.09.2017 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss. Ansprechpartner(in) für nähere Informationen und Antragstellungen ist: Bürgermeister Manfred Haase sowie beim Landratsamt Ostalbkreis, Frau Nicole Braunschmid, Tel. 07361 503-1198.

 

Das ELR bietet für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Städte und Gemeinden Baden-Württembergs ein umfassendes Förderangebot, um die Lebensqualität in den Städten und Gemeinden zu erhalten und zu verbessern. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie eine interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben Kommunen auch z. B. Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

 

I.    Förderschwerpunkte im Programmjahr 2018

 

      „Wohnen“

 

Ziel der Programmausschreibung 2018 ist es, Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" muss dabei in der kommunalen Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2018 prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Wie im Programmjahr 2017 werden auch im Jahresprogramm 2018 die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt "Wohnen" eingesetzt.

 

Das ELR konzentriert sich auf Innentwicklung und Bestandsgebäude. Dabei wird der Bereich der förderfähigen Innenbereiche ausgedehnt und schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit der Ortsmitte zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.

 

Gefördert wird vor allem die Umnutzung leerstehender Gebäude, z.B. von ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zu Wohnungen. Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR mit einem Fördersatz von 10 bzw. 15 % möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR).

 

Mit dem ELR soll die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen unterstützt werden. Wer bei privaten Wohnbauprojekten eine innovative Verwendung von Holz in der Tragwerkskonstruktion (z.B. Holz-Beton, Holz-Glas) aufzeigt, kann eine erhöhte Förderung erhalten. Bei Umnutzung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum beträgt der Fördersatz bis zu 35 %, max. 55.000 Euro pro Wohnung (Nr. 6.2.1.1 ELR), bei umfassender Modernisierung und bei ortsbildgerechten Neubauten bis zu 35 %, max. 25.000 Euro pro Wohnung (Nr. 6.2.1.2 ELR).

 

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Außerdem wird für abgegrenzte innerörtliche Bereiche die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, kann der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

 

Voraussetzung im Förderschwerpunkt „Wohnen“ ist die Erhebung der Gebäudeleer-stände und Baulücken sowie die Vorlage einer Nutzungskonzeption durch die Stadt/ Gemeinde.

 

„Arbeiten“

 

Im Förderschwerpunkt "Arbeiten“ sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

 

      „Grundversorgung“

 

Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punkte sind im Aufnahmeantrag der Gemeinde darzulegen und zu bestätigen.

 

Vor allem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung und zentrale Treffpunkte in den Gemeinden. Sie tragen enorm zu deren Attraktivität bei. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten, Handwerksbetriebe u.a. nach den o.g. Bestimmungen zählen. Projekte im Förderschwerpunkt "Grundversorgung" nach Nr. 6.3.1.1 ELR werden daher prioritär berücksichtigt. Der Fördersatz beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen (Netto-) Investitionskosten. Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum wird die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts "Grundversorgung" analog dem Förderschwerpunkt "Arbeiten" erweitert (Förderhöchstbetrag: 200.000 EUR).

 

„Gemeinschaftseinrichtungen“

 

Förderfähig sind z. B. Modernisierung und Umbau von Rathäusern und Kindergärten im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen v.a. in strukturschwachen Ländlichen Räumen. Ein Beispiel hierfür ist das Zusammenlegen von mehreren kommunalen Einrichtungen, um Synergien zu erzielen und die Folgekosten zu minimieren. Der Regelfördersatz für diese Vorhaben beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 750.000 Euro.

 

II.   Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen

 

      Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
     

·         die Mehrwertsteuer;

·         unentgeltliche Leistungen Dritter;

·         Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben;

·         Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;

·         Neubau von Rathäusern und Kindergärten;

·         Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;

·         Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt „Arbeiten“;

·         bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten ohne Beihilferelevanz zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;

·         bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;

·         Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.

 

Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit ihre Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe, Klima- und Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wohnortnahe Grundversorgung, Innenentwicklung und Stärkung der Ortskerne sind von besonderer Bedeutung.

 

Aufnahmeanträge können von einzelnen Kommunen oder interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden.

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird nach Abschluß und Prüfung des Vorhabens in Form eines Zuschusses der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) gewährt.

 

Zuwendungen unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.

Die Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Projektbezeichnung und Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Zuwendungs-empfangenden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. auf die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor der Bewilligung nicht mit dem zur Förderung beantragten Projekt begonnen werden darf. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht (Wettbewerbsverfahren).

III. Antragstellung

Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm

Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum 25.09.2017

beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und

Antragsunterlagen.

 

IV. Kontakt

 

Gemeinde Tannhausen: Herr Bürgermeister Manfred Haase

sowie

Landratsamt Ostalbkreis

GB Wirtschaftsförderung – Tourismus – Europabüro

Frau Nicole Braunschmid

Stuttgarter Straße 41

73430 Aalen

Tel. 07361 503-1198